• Schwimmerbecken August 2020

      Schwimmerbecken

      Ausdehnung von 8 x 20m, Wassertiefe von 1,50m über 1,80m bis 3,10m, 1m-Sprungbrett, Rutsche, Gegenstromanlage, Massagedüsen, Unterwasserscheinwerfer

    • Schwimmbad2

      Bogenrutsche im Regenbogendesign
      Neu seit Mai 2013

    • Lehrschwimmbecken 2020

      Lehrschwimmbecken

      12,50m x 6m groß, 1m bis 1,20 m tief, kindgerechte Gestaltung...

    • Schwimmbad4

      Dumbo-Rutsche
      Neu seit Mai 2013

    • Wickelraum

      Wickelraum

      Mit Haartocknern, Kindgerecht gestaltet und mollig warm

    • Sauna1

      Sauna
      Finnische Sauna, Sauna-Kota, Rotlichtkabine, Außen-Terrasse mit Liegemöglichkeiten, gemütliches Bistro

    • Tauchen1

      Taucher
      Unsere Tauchsportabteilung konzentriert sich auf das Training zur Erhaltung der körperlichen Fitness und der Vertrautheit mit der Ausrüstung. Selbstverständlich kommen auch  Rettungs- und Bergungsübungen nicht zu kurz.

Werte Gäste!

Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Haus- und Badeordnung als Vertragsinhalt an.

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Fördervereins Kleinschwimmhalle Siersdorf e. V.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. Mit Beginn der Mitgliedschaft schließen Sie mit dem Verein einen Badbesuchsvertrag ab und erkennen die Ordnungen als Vertragsinhalt an.
(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Vereins üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch den Vorstand oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(3) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(4) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(5) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriften sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Vorstand erlaubt.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültigen Preislisten werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
(2) Die Badezone ist 30 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(4) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angeboten oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch der Schwimmhalle steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Mitgliedschaft für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Mitgliedschaft nicht zulässig.
(3) Der Mitgliedsausweis wird für die Dauer des Besuchs an der Kasse deponiert und dem Ausweisinhaber beim Verlassen des Bades zurückgegeben. Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Benutzen des Bades.
(4) Der Badegast muss Mitgliedsausweise und vom Verein überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(5) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Reglungen und Altersbeschränkungen (z. B. Saunaanlagen, Wellnessbereiche, Wasserrutschen) sind möglich.
(6) Von Kindern und Jugendlichen, die ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. Aufsichtspflichtigen die Badeanstalt aufsuchen, ist als Schlüsselpfand entweder ein Mitgliederausweis, Personalausweis oder Schülerausweis vorzulegen. Anderweitig kann der Eintritt vom Personal der Badeanstalt untersagt werden.
(7) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(8) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
• die Tiere mit sich führen,
• die an einer ansteckenden und /oder meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder an offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Vorstands.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badbetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Schwimmhalle und im Saunabereich dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(11) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(12) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(13) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

§ 6 Haftung
(1) Der Verein haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vereins, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
(2) Als wesentliche Vertragspflichten des Vereins zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis und der Mitgliedschaft beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeugen.
(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Vereins werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Verein nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Verein zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Vereins in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (4) vom Verein überlassenen Gegenstände werden 37,00 Euro pauschal in Rechnung gestellt. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. Ebenso besteht kein Winterdienst für die Parkplatzflächen.
(7) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
(8) Der Verein ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badekleidung (Badehosen nur auf Knielänge, Badeanzug, Bikini, Tankini) ohne Taschen gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft alleine die Badeaufsicht.
(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(10) Die Becken sind nur über die dafür installierten Leitern zu betreten und zu verlassen.
(11) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Nichtschwimmerbereich im Lehrschwimmbecken und Schwimmerbereich (mindestens Seepferdchen) im großen Becken.

§ 8 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht von Schweiß verunreinigt werden.
(5) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(6) In Schwitzräumen sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(7) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
(8) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. a. sind unzulässig.
(9) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
(10) In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
(11) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.

§ 9 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen, nasse Böden. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.

 

Siersdorf im Oktober 2020

Der Vorstand

 

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